Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kernbohrungen und weitere Dienstleistungen
1. Abschluss Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Bedingungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Abschlüsse und Vereinbarungen. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluss widersprechen. Spätestens mit Beginn der Ausführung unserer Leistungen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen. Unsere Angebote sind - soweit auf ihnen nichts anderes vermerkt ist - unverbindlich. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt wird oder bereits ausgeführt ist. Sämtliche mündliche und fernmündliche Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch uns.
2. Die Bohrmittelpunkte mit Angabe der Öffnungsdurchmesser und die Lage der Sägeschnitte sind vom Auftraggeber einzumessen. Für Schäden und Folgeschäden, insbesondere für Strom-, Wasser-, Abwasser- und Gasleitungen, die sich aus der Lage der Bohrpunkte und Sägeschnitte oder dem Nichteinmessen ergeben und auch für die Statik trägt der Auftraggeber die volle Haftung. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, dass die bauliche Änderung statisch zugelassen sind.
3. Die Auftragsdurchführung darf vom Auftraggeber nur nach vorheriger, rechtzeitiger Vereinbarung mit der Betriebsleitung unterbrochen werden, anderenfalls werden die Stundensätze entsprechend unserer Richtsätze berechnet. Dies gilt ebenfalls für die Unterbrechung von Umbauten und Rüstungen sowie bauseitiges. Nichtbeachten der Unfallvorschriften können wir durch Umstände, welche der Auftraggeber zu verantworten hat, nicht mit der Arbeit beginnen, so werden ebenfalls die aufgeführten Stundensätze berechnet. Dies gilt auch, wenn durch nicht rechtzeitiges Anzeichnen der Bohrpunkte und Sägeschnitte oder durch Falsche Angaben der Bohrlochdurchmesser Wartezeiten entstehen sollten.
4. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten rechtzeitig alle für die Durchführung der Dienstleistungen erforderlichen Sondergenehmigungen einzuholen.
5. Gewährleistung und Sicherheitsleistung. Eine über die Dauer der Abnahme hinausgehende Gewährleistung und eine Sicherheitsleistung sind – sinngemäß zu VOB, Teil A, 13, 14 - ausdrücklich ausgeschlossen.
6. Eine Haftung für Wasserschäden kann von uns in keinem Fall übernommen werden; auch nicht, wenn diese vom Auftraggeber ausdrücklich verlangt werden sollten, oder das Absaugen des Oberflächenwassers als Dienstleistung angeboten wird. Dieser Passus ist unabdingbar und kann durch keinerlei sonstige Auflagen oder Zusagen aufgehoben werden. Mängelrügen hat der Auftraggeber unverzüglich entweder noch während der Auftragsausführung oder spätestens bis zur Unterzeichnung des Lieferscheins geltend zu machen. Sie berechtigen aber nicht zur Zurückhaltung der fälligen Rechnungsbeträge. Bei Beanstandungen, die wir als berechtigt anerkennen, werden wir nach unserer Wahl nach bessern, oder dem Auftraggeber eine angemessene Gutschrift leisten.
7. Termine halten wir soweit irgend möglich ein, sie gelten jedoch stets nur als annähernd. Höhere Gewalt, oder eventuell Schäden an Maschinen und Ausrüstungen, die während der Arbeit auftreten, berechtigen uns zu zeitweiligen Unterbrechung des Auftrages ohne Regressansprüche des Auftraggebers. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Leistungen um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Wetterbedingungen und sonstige Umstände gleich, die uns die Ausführung unserer Leistung wesentlich erschweren oder sonst unmöglich machen, wie z.b. Feuer, Mangel an Rohmaterial, Behinderung der Verkehrswege etc. Der Auftraggeber kann von uns eine Erklärung verlangen, ob wir vom Auftrag zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist die Leistung erbringen wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Auftraggeber zurücktreten.
8. Durch chemische, thermische oder radioaktive Einwirkungen ganz oder teilweise unbrauchbar gewordene Geräte oder Werkzeuge sind vom Auftraggeber zum Wiederbeschaffungspreis zu ersetzten bzw., durch Zeitmiete bis zur Wiedergestellung abzugelten.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Lübeck . Für Klagen in Wechsel- oder Scheckprozessen ist Gerichtsstand nur Lübeck. Alle Inlands- und Auslandsgeschäfte unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10 Ergibt sich nach Ausführungsbeginn der Arbeiten, dass die vorgefundenen Verhältnisse nicht den Verhältnissen entsprechen, die dem Angebot zugrunde lagen, sind wir berechtigt, Nachforderungen zu stellen oder auch von dem Auftrag zurückzutreten. Erstreckt sich ein Auftrag über einen längeren Zeitraum, gilt folgende Regelung. Für die Dauer von 3 Monaten ab Angebotsdatum gelten die angebotenen Preise als verbindlich. Danach sind wir berechtigt, bei Erhöhung des Lohntarifvertrages je % Tarifänderungen die Angebotspreise um 1 % anzupassen.
11. Die Rechnungslegung erfolgt auf der Grundlage unseres Angebots und der unterzeichneten bzw. zur Unterzeichnung vorgelegten Leistungsberichte. Bei Arbeiten, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, sind wir berechtigt, wöchentliche Teilrechnungen zu erstellen. Unsere Rechnungen werden innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, Alle unsere Forderungen werden zur sofortigen Zahlung fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werde, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 1% per Monat zu berechnen.
12 . Sollten einzelne Bestimmungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben
diese Bedingungen im übrigen in vollem Umfang wirksam
Sereetz, Mai 2022 Kernbohrung Turowski
Kernbohrung Turowski
Andrzej Turowski
Hammersberg 3 G
23611 Sereetz
Tel. +49/ 152 132 131 33
Mail .: kernbohrung@onet.eu
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